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Das ist PIA Camper

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Allgemeine Mietbedingungen für PIA Camper

(Fassung 4/2022)
  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Porsche Inter Auto GmbH & Co KG (nachfolgend kurz „PIA“) und deren Kunden, soweit eine zeitweise Überlassung bzw. Nutzung eines serienmäßigen Volkswagen California oder eines Volkswagen Transporter mit individuellem Innenausbau sowie gegebenenfalls Zubehör (nachfolgend kurz: „PIA Camper“) Gegenstand der jeweiligen Geschäftsbeziehung ist (nachfolgend kurz „Mieter:in“). Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gelangen diese allgemeinen Mietbedingungen zur Anwendung. Die Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie allfälliger Handelsbräuche bleibt davon unberührt.
    2. Reservierungen, Buchungen und/oder sonstige Geschäftsfälle jeglicher Art, insbesondere solche die mündlich oder telefonisch erteilt und/oder von PIA mündlich oder telefonisch angenommenen werden, verstehen sich vorbehaltlich der Einbeziehung und Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Von dem:der Mieter:in entsandte Vertreter:innen gelten jedenfalls berechtigt, auch diesen Geschäftsbedingungen rechtswirksam zuzustimmen und im Zuge der Geschäftsabwicklung rechtsverbindliche Erklärungen für den:die Mieter:in abzugeben.
       
  2. Vertragsgegenstand
    1. Durch den Abschluss eines Mietvertrages erhält der:die Mieter:in das Recht, den PIA Camper für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. PIA erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
    2. Gegenstand des Mietvertrages ist lediglich die Vermietung eines PIA Campers, nicht aber auch die Erbringung sonstiger Reiseleistungen, wie etwa die Beförderung und/oder Unterbringung einer Person und/oder andere touristische Leistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes finden daher keinerlei Anwendung. Der:Die Mieter:in führt seine:ihre Fahrt selbständig durch und setzt den PIA Camper eigenverantwortlich ein.
    3. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des PIA Campers ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind integrierende Bestandteile des Mietvertrages.
       
  3. Mindestalter des:der Fahrer:in, Führerschein
    1. Der:Die Fahrer:in muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse in Österreich gültigen Lenkberechtigung sein. Der:Die Mieter:in hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen den PIA Camper lenken, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
    2. Die Vorlage der Lenkberechtigung durch den:die Mieter:in und weitere laut Mietvertrag registrierte Fahrer:innen bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des PIA Campers. Kommt es infolge fehlender Vorlage der Lenkberechtigung zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des:der Mieters:in. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lenkberechtigung vorgelegt werden, ist PIA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
       
  4. Entgelte und Zahlungsbedingungen
    1. Der Mietpreis richtet sich nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preis bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Eine angemessene Anzahl Kilometer an Laufleistung pro Tag der Anmietung versteht sich als inkludiert. Kraftstoffkosten sowie Kosten für einen allenfalls während der Nutzungsdauer anfallenden oder durch die Nutzung des:der Mieters:in verursachten außergewöhnlichen Betriebsmittelverbrauch (wie etwa AdBlue oder Motoröl), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Verwaltungsstrafen und sonstige Kosten, die in der Sphäre des:der Mieters:in liegen, gehen zu Lasten des:der Mieters:in. Der PIA Camper ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten zum aktuellen Tanktarif sowie zuzüglich einer Abwicklungspauschale in Höhe von € 29,00 (inkl. USt) an. Durch den Mietpreis sind Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch (in einem üblichen Ausmaß), die österreichische Autobahnvignette und Verschleißreparaturen abgegolten.
    2. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in der Höhe von € 120,00 (inkl. USt) an. Diese beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übergabe des PIA Campers sowie eine ausführliche Einweisung.
    3. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des:der Karteninhabers:in als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den:die Mieter:in schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis maximal zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) sowie Verwaltungsstrafen einschließlich der dem:der Mieter:in zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).
    4. Bei Zahlungsverzug ist PIA berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, in Rechnung zu stellen. Zudem ist PIA von allen weiteren Verpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der:die Mieter:in von weiteren Anmietungen bei PIA ausgeschlossen werden.
       
  5. Versicherungsschutz
    1. PIA schließt für den PIA Camper eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von € 800,00 pro Schadensfall ab. Der:Die Mieter:in kann durch die entgeltliche Inanspruchnahme eines „Unbeschwert-Paktes“ den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung reduzieren.
    2. Die Versicherungsprämie für die vereinbarte Nutzungsdauer des PIA Campers hat der:die Mieter:in zu tragen.
       
  6. Reservierung und Zahlungsbedingungen
    1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch PIA verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der:die Mieter:in den Anspruch auf einen PIA Camper in der gebuchten Kategorie, soweit nicht die Bereitstellung eines anderweitigen PIA Campers zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
    2. Der:Die Mieter:in hat bei Buchung des PIA Campers den gesamten Mietpreis für die gesamte Dauer der Anmietung zu entrichten. PIA kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung und/oder unzureichender Deckung des bei der Buchung angegebenen Zahlungsmittels nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten.
       
  7. Rücktritt und Umbuchung
    1. Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Vermietung von Kraftfahrzeugen nicht. PIA räumt dem:der Mieter:in allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 
      • 20 % des Mietpreises vom 49. bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
      • 40 % des Mietpreises vom 29. bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
      • 60 % des Mietpreises vom 20. bis zum 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
      • 80 % des Mietpreises vom 13. bis zum 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
      • 100% des Mietpreises ab dem 6. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.
    2. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei PIA. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
    3. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei dem in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietbetrieb vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
       
  8. Übergabe und Rückgabe des PIA Campers
    1. Der PIA Camper ist zum jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an den im Mietvertrag benannten Anmietbetrieb von PIA zu übernehmen und zurückzugeben.
    2. Bei Übergabe des PIA Campers sind ein gültiger Personalausweis (oder sonstiges Reisedokument) und eine gültige Lenkberechtigung im Original vorzulegen.
    3. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich gemeinsam mit PIA bzw. dem Anmietbetrieb bei Übernahme den PIA Camper auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Begutachtungsplakette hin zu überprüfPen. Die durch den:die Mieter:in festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Anmietbetrieb anzuzeigen und werden durch den Anmietbetrieb auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
    4. Vor der Übergabe des PIA Campers erfolgt eine ausführliche Einweisung. PIA kann die Übergabe des PIA Campers vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den:die Mieter:in verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des:der Mieters:in.
    5. Der:die Mieter:in verpflichtet sich, den PIA Camper nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (laut Übergabeprotokoll) am vertraglich vereinbarten Anmietbetrieb zurückzugeben. Das Entleeren des Frischwasser- und/oder Grauwassertanks sowie gegebenenfalls der Toilette verstehen sich als von der Innenreinigung mitumfasst.  Abweichungen bei Rückgabe des PIA Campers zum protokollierten Zustand (laut Übergabeprotokoll) gehen zu Lasten des:der Mieter:in. Ist der PIA Camper bei Rückgabe innen und/oder außen nicht oder ungenügend gereinigt, wird eine Pauschale in Höhe von € 190,00 (inkl. USt.) fällig. Sämtliche PIA Camper verstehen sich als Nichtraucherfahrzeuge. Bei Zuwiderhandlungen ist PIA berechtigt für die Geruchsneutralisierung eine Pauschale in Höhe von € 250,00 zu verrechnen. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche von PIA bleiben unberührt.
    6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände (etwa Inneneinrichtung und Bordwerkzeug) werden dem:der Mieter:in berechnet, sofern diese:r die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
    7. Gibt der:die Mieter:in  PIA Camper nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder nicht am vereinbarten Anmietbetrieb an PIA zurück, ist PIA berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von PIA bleiben davon unberührt. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich, PIA für alle aus einer verspäteten oder nicht erfolgten Rückgabe des PIA Campers entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
    8. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von PIA möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des PIA Campers erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von PIA grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages.
    9. Eine Rückgabe des PIA Campers vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete dem Grunde und/oder der Höhe nach zur Folge.
    10. PIA ist berechtigt, den PIA Camper vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer aus wichtigem Grund unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Das Recht des:der Mieters:in zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
    11. Kommt der:die Mieter:in seiner:ihrer Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für PIA nicht erreichbar, behält sich PIA vor, Strafanzeige zu erstatten. Dadurch entstehende Kosten sind durch den:die Mieter:in zu tragen, es sei denn, er:sie hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
       
  9. Ersatz-PIA Camper
    1. Kann der PIA Camper in der gebuchten Kategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich PIA das Recht vor, einen in Größe und Ausstattung (insbesondere die Anzahl an Schlafplätzen betreffend) vergleichbaren oder größeren PIA Camper bereitzustellen. Dadurch allenfalls entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des:der Mieter:in. Soweit berechtigte Interessen des:der Mieters:in entgegenstehen, kann er:sie die Annahme eines größeren PIA Campers als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
    2. Akzeptiert der:die Mieter:in einen verfügbaren Ersatz-PIA Camper in einer kleineren Kategorie, erstattet PIA die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Kategorien.
    3. Wird der PIA Camper durch das Verschulden des:der Mieters:in zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der:die Mieter:in zu vertreten hat, kann PIA die Bereitstellung eines Ersatz-PIA Campers verweigern.
       
  10. Obliegenheiten des:der Mieters:in
    1. Der PIA Camper darf – ausgenommen in Notfällen – nur von dem:der Mieter:in selbst bzw. dem:der:den im Mietvertrag angegebenen Fahrer:in:n gelenkt werden. Der:Die Mieter:in muss persönlich bei der Abholung des PIA Campers erscheinen. Der:Die Mieter:in ist verpflichtet, PIA die Namen und Anschriften aller Fahrer:innen des PIA Campers bekannt zu geben und von diesen eine Kopie einer Lenkberechtigung und eines Personalausweises (oder sonstigen Reisedokuments) zu hinterlegen.
    2. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich vor Überlassung des PIA Campers an eine:n weiteren Fahrer:in zu prüfen, ob sich diese:r im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Lenkberechtigung befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der:die Mieter:in die Pflicht, den:die Fahrer:in über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.
    3. Der PIA Camper ist schonend und sachgemäß zu behandeln (wozu insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes sowie Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes gehört), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des PIA Campers eingerastet sein. Der:Die Mieter:in hat beim Verlassen des PIA Campers die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich der PIA Camper in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.
    4. Es ist untersagt, den PIA Camper etwa
      • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
      • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
      • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
      • zur Weitervermietung oder Leihe;
      • zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des PIA Campers führen;
      • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
      • für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
      • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände
      zu verwenden.
    5. Der PIA Camper ist zum Zwecke der Deckung des vorläufigen Wohnbedarfs ausschließlich auf zu diesem Zweck ausdrücklich ausgewiesene Flächen und/oder nach den jeweils lokal anwendbaren Bestimmungen (etwa Verordnungen, Gesetz) zugelassenen Flächen abzustellen.
    6. Fahrten sind im Bundesgebiet der Republik Österreich und in Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber im Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl.Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben, zulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der:die Mieter:in und Fahrer:in eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
    7. Sollte der PIA Camper nicht mehr fahrtüchtig sein (durch Panne oder Unfall) ist die Volkswagen Mobilitätsgarantie zu kontaktieren (innerhalb Österreichs: 01 86 666, außerhalb Österreichs: +43 1 86 666). Diese unterstützt den:die Mieter:in bei der weiteren Vorgehensweise. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung von PIA in Auftrag gegeben werden.
    8. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet PIA nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der:die Mieter:in nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet.
    9. Der:die Mieter:in darf am PIA Camper keine technischen Veränderungen vornehmen. Der:die Mieter:in ist nicht dazu befugt, den PIA Camper optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
    10. Die Mitnahme von Hunden ist gegen Leistung eines Pauschalbetrages in der Höhe von € 79,00 (inkl. USt.) gestattet. Der:Die Mieter:in hat bei der Buchung die beabsichtigte Mitnahme eines Hunden anzugeben. Darüber hinaus dürfen Haustiere nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PIA mitgenommen werden. Haustiere dürfen nur in dafür geeigneten PIA Campern mit von dem:der Mieter:in/Fahrer:in zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der:die Mieter:in/Fahrer:in eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste führen, insbesondere wenn der PIA Camper nach Tier riecht und/oder Tierhaare und/oder Tierausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des:der Mieters:in.
    11. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich, PIA eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der:die Mieter:in, den Namen und die Adresse eines:einer berechtigten oder unberechtigten Fahrers:in des PIA Campers mitzuteilen, sofern PIA an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des:der Fahrers:in.
    12. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur mit behördlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen zulässig.
    13. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der:die Mieter:in von weiteren Anmietungen bei PIA ausgeschlossen werden.
       
  11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
    1. Der:Die Mieter:in/Fahrer:in hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und PIA zu verständigen. Der:Die Mieter:in/Fahrer:in darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. Vorfalls und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist.
    2. Darüber hinaus hat der:die Mieter:in PIA unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem PIA Camper stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe mitzuteilen.
    3. Nach erfolgter Feststellung und Abklärung des Unfallsachverhalts mit allen Beteiligten und den örtlichen Behörden, sowie im Falle einer Panne ist die Volkswagen Mobilitätsgarantie zu kontaktieren (innerhalb Österreichs: 01 86 666, außerhalb Österreichs: +43 1 86 666). Diese unterstützt den:die Mieter:in bei der weiteren Vorgehensweise.
       
  12. Haftung von PIA
    1. PIA haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen, der für den PIA Camper abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von PIA bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von PIA. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von PIA oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch PIA, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen.
    2. PIA übernimmt keinerlei Haftung für Gegenstände und Sachen, die durch den:die Mieter:in und/oder Fahrer:in des PIA Campers und/oder sonstigen Begleitpersonen eingebracht wurden oder bei Rückgabe des PIA Campers zurückgelassen und/oder vergessen werden.
       
  13. Haftung des:der Mieters:in
    1. Der:Die Mieter:in haftet PIA für Schäden und Verlust des PIA Campers sowie darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der:die Mieter:in den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der:die Mieter:in während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der:die Mieter:in mit der Rückgabe des PIA Campers in Verzug, haftet er:sie ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
    3. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für von dem:der Mieter:in vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der:die Mieter:in in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der:die Mieter:in den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der:die Mieter:in PIA gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der:die Mieter:in eine Verletzung der in diesen Mietbedingungen geregelten Pflichten und/oder Obliegenheiten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der:die Mieter:in in voller Schadenhöhe für alle von ihm:ihr zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung jener Pflichten und/oder Obliegenheiten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der:die Mieter:in PIA gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der:die Mieter:in. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Pflicht und/oder Obliegenheit weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
    4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der:die Mieter:in in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden am PIA Camper oder an Dritten durch allenfalls mitgeführte Tiere haftet der:die Mieter:in nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter:innen haften als Gesamtschuldner.
    5. Der:Die Mieter:in verpflichtet sich, PIA für alle während der Nutzung des PIA Campers anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwaltungsstrafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Bei Verwaltungsstrafen ist PIA berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 29,00 (inkl. USt.) zu verrechnen.
       
  14. Verjährung
    1. Der:Die Mieter:in muss offensichtliche Mängel am PIA Camper unverzüglich schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den:die Mieter:in an. Sofern PIA infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des:der Mieters:in nur möglich, sofern sie:ihn: kein Verschulden trifft.
    2. Alle vertraglichen Ansprüche des:der Mieter:ins verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des:der Mieter:ins oder um Fälle, in denen PIA, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
       
  15. Allgemeine Bestimmungen
    1. Der:Die Mieter:in kann seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von PIA oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des:der Mieter:ins stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von PIA anerkannt worden sind, aufheben.
    2. PIA ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
    3. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
       
  16. Datenschutz
    1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Thema Datenschutz können der Datenschutzerklärung entnommen werden, die im jeweiligen Anmietbetrieb aufliegt oder auf der Homepage unter dem Link https://www.piacamper.at/de/datenschutz abgerufen werden kann.
       
  17. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Mietbedingungen, aus welchem Grund auch immer, unwirksam oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.
    2. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet werden, unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisung auf andere Rechtsordnungen.
    3. Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zwischen PIA und dem:der Mieter:in über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung von PIA Campern ergeben, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieser Allgemeinen Mietbedingungen wird das sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung.
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